Rechtliche Hintergründe Videoproduktion
Für die Produktion und Veröffentlichung von Videos braucht es mehr als teures Equipment, teure Software und ein gewisses Talent: besonders wichtig ist auch ein verantwortungsvoller Umgang mit den Rechten der Beteiligter und den Rechten Dritter.
Wie auch andere Kreativberufe, bewegt sich die Videoproduktion in einem komplexen Spannungsverhältnis zu einer Vielzahl rechtlicher Vorschriften. Wo, was und wen darf man filmen? Unter welchen Voraussetzungen darf man Musik mitschneiden oder hinzufügen? Inwieweit sind Kreativität und Dramaturgie durch rechtliche Vorgaben beschränkt?
Da wir unter der Marke webdj.tv keine Rechtsberatung für den Einzelfall erbringen, haben wir nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr – einige Basics zusammengefasst, bei deren Befolgung der Kunde eine ganze Reihe rechtlicher Klippen umschiffen kann.
Überblick
In einem Video greifen die Rechte vieler Beteiligter ineinander. Diese Rechte gilt es entweder einzuholen oder zu meiden. Der gesamte Bereich des Persönlichkeits-, Urheber- und Leistungsschutzrechts ist sowohl für den privaten, als auch den geschäftlichen Verkehr relevant, das Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht betrifft nur den geschäftlichen Verkehr.
- Rechte der Produktionsfirma
Die Produktionsfirma (wir) und deren Kameramann haben zumindest Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz („Laufbildschutz“ des §95 UrhG). Hat das Video eine künstlerische Schöpfungshöhe (Werkscharakter), treten Urheberrechte bzw. darauf bezogene Nutzungsrechte des Regisseurs hinzu.
- Drehgenehmigung
An zahlreichen privaten und sogar öffentlichen Orten kann insbesondere bei nicht journalistisch motivierten Aufnahmen eine Drehgenehmigung erforderlich sein. Da die kommunale Regelungsdichte auch für Juristen überraschend hoch ist, sollten Sie sich im Zweifel erkundigen.
- Recht am eigenen Bild
Die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personen bedarf im Grundsatz der Einwilligung des Abgebildeten (§22 KUG), es sei denn, dass eine der folgenden Ausnahmen greift und zugleich keine berechtigten Interessen des Abgebildeten oder dessen Erben verletzt werden (§23 KUG):- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Erbringt der Betroffene im Video eine eigene künstlerische Leistung (z.B. Schauspiel, Gesang, Musikinstrument), mögen der Betroffene und Dritte (z.B. Konzertveranstalter) daran wiederum eigene Urheber- oder Leistungsschutzrechte haben, die es zu beachten gilt.
- Mitschnitt und Verwendung von geschütztem Fremdcontent im Bild
Im Video aufgezeichnete urheberrechtlich oder als Geschmacksmuster geschützte Objekte (z.B. Gemälde) können problematisch sein, wenn durch die Aufnahme eine Vervielfältigung bzw. durch die Veröffentlichung eine öffentliche Zugänglichmachung erfolgt. Ein einfaches Beispiel ist das unauthorsierte Abfilmen der Leinwand im Kino.
- Nachvertonung und Mitschnitt und Verwendung von Musik und Sprachaufnahmen
Bei mitgeschnittener oder zur Nachvertonung verwendeter Musik ist zu beachten, dass daran einerseits Urheberrechte der Textdichter und Komponisten sowie andererseits ggf. Tonträger- und Leistungsschutzrechte der beteiligten Plattenfirmen, Sänger und Musiker bestehen. Die Einholung der erforderlichen Lizenzen für eine gängige Nutzung auf der eigenen Website oder auf Plattformen wie Youtube® oder Facebook® ist bei bekannten Werken/Aufnahmen äußerst schwierig. Sprachaufnahmen (z.B. Reden, Vorträge und die zugrundeliegenden Texte) fallen in dieselbe Kategorie, soweit daran Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte bestehen, doch hier ist die Rechteklärung meist leichter.
- Markenrecht
Sind im Video konkurrierende oder bekannte Kennzeichen Dritter enthalten (z.B. Marken, Logos, Jingles), ist dies markenrechtlich problematisch, sobald durch „Benutzung“ eine Verwechselungsgefahr begründet, das fremde Kennzeichen verwässert oder unlauter ausgenutzt wird (z.B §14 Abs.2 MarkenG). Die Schutzfunktionen eines Kennzeichens gehen nach neuerer Rechtsprechung deutlich über das hinaus, was früher unter dem rechtlichen Fachbegriff der „Benutzung“ verstanden wurde.
- Wettbewerbsrecht
Inhaltlich sollten zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen die Regelungen des UWG und der zugehörigen Nebengesetze beachtet werden, z.B. die Preisangabenverordnung (PAngV). Ein Hauptanwendungsfall wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist die irreführende Werbung durch Täuschungen über die Art und Verfügbarkeit der beworbenen Leistungen und über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden (§5 UWG).